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  • Die Geburt eines Kindes im Standesamtsbereich ist der/dem Standesbeamtin/en anzuzeigen und von dieser/diesem zu beurkunden.

Allgemeine Informationen:

  • Die Geburt ist binnen einer Woche der/dem zuständigen Standesbeamtin/en anzuzeigen. Zur Anzeige sind - und zwar in nachstehender Reihenfolge - verpflichtet:
    1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
    2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
    3. der Arzt, der dabei zugegen war
    4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
    5. die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
  • Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
  • Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist ausschließlich der Leiter der Anstalt oder der von der zuständigen Behörde ermächtigte Beamte oder Angestellte zur Anzeige verpflichtet. Hier erfolgt die Anzeige in schriftlicher Form.