- Die Geburt eines Kindes im Standesamtsbereich ist der/dem Standesbeamtin/en anzuzeigen und von dieser/diesem zu beurkunden.
Allgemeine Informationen:
- Die Geburt ist binnen einer Woche der/dem zuständigen Standesbeamtin/en anzuzeigen. Zur Anzeige sind - und zwar in nachstehender Reihenfolge - verpflichtet:
- der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
- der Arzt, der dabei zugegen war
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
- Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
- Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist ausschließlich der Leiter der Anstalt oder der von der zuständigen Behörde ermächtigte Beamte oder Angestellte zur Anzeige verpflichtet. Hier erfolgt die Anzeige in schriftlicher Form.