- Durch den Standesbeamten ist vor Beurkundung zur klären, ob ein Kind ausländischer Staatsangehöriger durch Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG), ggf. kann es dadurch zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.
- Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeigefristen nicht einhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
- Urkunden können zum nächsten Sprechtag im Historischen Torwächterhaus im Friedländer Tor 1, 17033 Neubrandenburg abgeholt werden.
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