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  • Sterbefälle im Standesamtsbezirk sind den Standesbeamten anzuzeigen und von diesen zu beurkunden

Allgemeine Informationen:

  • Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.Zur Anzeige des Sterbefalles sind - und zwar in nachfolgender Reihenfolge - verpflichtet:
    • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
    • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
  • Die Anzeige (1. bis 3.) ist mündlich zu erstatten. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
  • Bestattungsunternehmen können im Auftrag schriftlich anzeigen.