- Sterbefälle im Standesamtsbezirk sind den Standesbeamten anzuzeigen und von diesen zu beurkunden
Allgemeine Informationen:
- Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.Zur Anzeige des Sterbefalles sind - und zwar in nachfolgender Reihenfolge - verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Die Anzeige (1. bis 3.) ist mündlich zu erstatten. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
- Bestattungsunternehmen können im Auftrag schriftlich anzeigen.