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Der Standesbeamte ist befugt, Erklärungen

  • zur Namensführung der Ehegatten
  • zur Namensführung der Kinder
  • zur Namensführung der Vertriebenen und Spätaussiedler sowie Erklärungen der Vaterschaft oder Mutterschaft öffentlich zu beurkunden.

Allgemeine Informationen:

  • Die öffentlichen Beglaubigungen oder die Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung sind nicht mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu vergleichen/identisch.
  • Ehegatten können die Erklärung zur Namensführung in der Ehe nachholen, wenn bei einer Eheschließung im Ausland von zwei Deutschen bzw. eines Deutschen mit einem ausländischen Staatsangehörigen eine Namenswahl nach dem Recht eines Staates nicht erklärt wurde.
  • Erklärte Doppelnamen können widerrufen werden oder die Voranstellung sowie Anfügung des Geburtsnamens bzw. den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname erklärt werden.
  • Verwitwete oder Geschiedene können frühere Namen wieder annehmen.
  • Zur Namensführung der Kinder, der Spätaussiedler und Vertriebenen sowie zu Erklärungen der Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung sollte wegen der Vielfalt eine Standesbeamtin befragt werden.