- Abmeldung aus Neubrandenburg
Allgemeine Information:
- Die Meldefrist beträgt gemäß Bundesmeldegesetz zwei Wochen.
- Die Abmeldepflicht besteht nur dann, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung innerhalb der Bundesrepublik bezieht. Aus diesem Grunde bezieht sich die Abmeldepflicht auf
- die Abmeldung von weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen)
- die Abmeldung ins Ausland
- die Abmeldung aus einer Wohnung ohne Neubezug einer anderen Wohnung.
- Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
- Bei einer Abmeldung ins Ausland ist die ausländische Adresse vollständig anzugeben.
- Bei der Abmeldung ist ein Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben - entfällt bei persönlicher Vorsprache, in diesem Fall wird der Meldeschein ausgedruckt.
- Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines vertreten lassen oder den Meldeschein per Post übersenden.
- Angehörige einer Familie/Lebenspartnerschaft mit denselben Wegzugsdaten (Tag des Auszugs, gegenwärtige und neue Wohnung) verwenden einen Meldeschein - es ist ausreichend, wenn ein Meldepflichtiger vorspricht.
- Nach der erfolgten Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung - diese wird gebührenfrei erteilt.