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  • Abmeldung aus Neubrandenburg

Allgemeine Information:

  • Die Meldefrist beträgt gemäß Bundesmeldegesetz zwei Wochen.
  • Die Abmeldepflicht besteht nur dann, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung innerhalb der Bundesrepublik bezieht. Aus diesem Grunde bezieht sich die Abmeldepflicht auf
    • die Abmeldung von weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen)
    • die Abmeldung ins Ausland
    • die Abmeldung aus einer Wohnung ohne Neubezug einer anderen Wohnung.
  • Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
  • Bei einer Abmeldung ins Ausland ist die ausländische Adresse vollständig anzugeben.
  • Bei der Abmeldung ist ein Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben - entfällt bei persönlicher Vorsprache, in diesem Fall wird der Meldeschein ausgedruckt.
  • Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines vertreten lassen oder den Meldeschein per Post übersenden.
  • Angehörige einer Familie/Lebenspartnerschaft mit denselben Wegzugsdaten (Tag des Auszugs, gegenwärtige und neue Wohnung) verwenden einen Meldeschein - es ist ausreichend, wenn ein Meldepflichtiger vorspricht.
  • Nach der erfolgten Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung - diese wird gebührenfrei erteilt.