Sprungziele
Inhalt
  • Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen.
  • Die meldepflichtige Person kann sich bei der Abmeldung durch eine dazu bevollmächtigte Person vertreten lassen; wenn die Vorsorgevollmacht melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrechts umfasst.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestimmt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder dem Betreuer.