- Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung die Personen ausziehen.
- Für Binnenschiffer und Seeleute; Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes sowie für Aufenthalte in Beherbungsstätten, Krankenhäuser und Heimen gelten gesonderte Regelungen.
- Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung ist durch den Meldepflichtigen in der für ihn zuständigen Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes vorzunehmen.
- Antragsformulare sind erhältlich
- in der Abteilung Einwohnerservice, SG Bürgerservice
- bei einigen Wohnungsgebern/Wohnungsverwaltern
Hauptmenü