- Antragsannahme und Bearbeitung
- Beratung
weitere Informationen:
Die Verfahrens- und Zulassungsvorschriften bei Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften sind in § 67 LBauO M-V geregelt.
Anträge sind gleichzeitig mit dem Bauantrag zu stellen und zu begründen. Soll vor Bauantragstellung über Frage einer Abweichung entschieden werden, so ist dies im Wege eines Vorbescheides (§ 75 LBauO M-V) möglich.
Eine isolierte Abweichung ist nur bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 61 LBauO M-V möglich.