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Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind nach § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag das 16.  Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben und nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.