Musterexemplar des Stimmzettels zur Bundestagswahl am 24.09.2017
Auszug §§ 30 und 34 Bundeswahlgesetz
Der amtlich hergestellte Stimmzettel enthält auf der linken Seite die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort.
Für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf der linken, mit schwarzer Schrift gekennzeichneten Seite des Stimmzettels durch ein gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Seine Zweitstimme gibt der Wähler in der Weise ab, dass er auf der rechten, mit blauer Schrift gekennzeichneten Seite des Stimmzettels durch ein gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste (Partei) sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.