Verfahren
Die verschiedensten Vorhaben im Sinne der Landesbauordnung M-V können mit Hilfe folgender Verfahren beurteilt, beschieden oder abgenommen werden:
- Verfahrensfreie Bauvorhaben und Beseitigung von Anlagen nach § 61 LBauO M-V
- Genehmigungsfreistellung (Online-Antrag) nach § 62 LBauO M-V
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V
- „volles“ Genehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V
- Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 LBauO M-V.
Nach der Landesbauordnung M-V entbinden die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76, und 77 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63, 64 66 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an (bauliche) Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.