Fristenregelung bei Verfahren nach § 62 und § 63 LBauO M-V
Bei der Genehmigungsfreistellung darf mit der Errichtung eines Bauvorhaben nach Abs. 1 darf begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde (§ 62 Abs. 2 und 3 LBauO M-V).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern (LBauO M-V § 53 Abs. 2 Satz 1).