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Zulässigkeit von Bauvorhaben

Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist entscheidend, wo sich das zu bebauende Grundstück befindet:

Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes­­

Liegt ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, ist es nach § 30 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Im unbeplanten Innenbereich

    ­Ist für einen Bereich kein Bebauungsplan vorhanden und liegt das Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein.

      Im Außenbereich

      ­Der Außenbereich soll von Bebauung weitgehend freigehalten werden, um eine Zersiedelung zu vermeiden. Zulässig sind die nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Hierzu zählen u.a. Vorhaben, die einem land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb dienen sowie Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind- und Wasserenergieanlagen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.