Baudenkmale
Kirchen, Wohn- und Geschäftshäuser in Städten, technische Anlagen und Bahnhöfe aber auch Friedhöfe und Parkanlagen sowie vereinzelt alte Straßen können Baudenkmal sein. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass möglichst viel der originalen Bausubstanz erhalten ist und möglichst wenige Bereiche modern ergänzt oder umgebaut worden sind.
Wer im Besitz eines Baudenkmals ist, sollte insbesondere folgende Punkte beachten:
- § 6 DSchG M-V Erhaltungspflicht
Wer ein Baudenkmal besitzt, steht in der Pflicht dieses im Rahmen der Zumutbarkeit denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln. - § 7 DSchG M-V Genehmigungspflicht
- Genehmigungspflichtig sind:
a) Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung, zur Änderung der bisherigen Nutzung sowie zur Verbringung an einen anderen Ort.
b) Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.
In den oben genannten Fällen muss rechtzeitig vor Baubeginn ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde gestellt werden.
- § 8 DSchG M-V Veräußerungs- und Veränderungsanzeige
Formular „Veräußerungs- und Veränderungsanzeige“ - § 9 DSchG M-V Auskunfts- und Duldungspflicht