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Bodendenkmale

Oberirdisch sichtbare Anlagen, wie z. B. Burgwälle, Turmhügel, Großsteingräber und Grabhügel gehören in diese Kategorie.
Es zählen dazu auch oberirdisch nicht mehr sichtbare ur- und frühgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze sowie Produktionsanlagen und Befestigungen.
Darin enthalten sind Altertümer wie Schmuckgegenstände, Werkzeuge, Waffen und Gerätschaften aus Metall, Stein, Keramik, Knochen oder Holz.

Bei zufällig neu entdeckten Bodendenkmalen ist gemäß § 11 DSchG M-V die untere Denkmal-schutzbehörde der Stadt zu benachrichtigen und der Fund sowie die Fundstelle bis zum Eintreffen von deren Mitarbeitern in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker und der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

  • § 7 Abs. 1 DSchG M-V Genehmigungspflicht
    Genehmigungspflichtig sind: Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung, zur Änderung der bisherigen Nutzung sowie zur Verbringung an einen anderen Ort.