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Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat

  • den Verlierer oder Eigentümer oder
  • einen sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Kennt der Finder den Empfangsberechtigten nicht oder ist deren Aufenthaltsort unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Es besteht eine Verwahrungspflicht von 6 Monaten.

Ablieferungspflicht: Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern.

Der Finder kann vom Verlierer bzw. Eigentümer Finderlohn und Auslagen (siehe unten: Gebühren) verlangen.