- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land M-V (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus § 9 des Bestattungsgesetzes M-V in der aktuellen Fassung.