Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte.
- Ermittlung der Angehörigen
- Benachrichtigung der Angehörigen über den Sterbefall mit Aufforderung zur Totenfürsorge
- Veranlassen der Einäscherung/Beisetzung, wenn Pflichtige, wie Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder, Lebensgefährte nicht herangezogen werden können oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst
- Grundsätzlich besteht Friedhofszwang - Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.