- Die vorzeitige Einschulung eines Kindes oder Rückstellung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2023/2024 ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SchulG M-V ebenfalls zu den o. a. Zeiten durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen. Ein schriftlicher Antrag ist mitzubringen.
- Für Kinder, deren Einschulung in 2022 um ein Jahr zurückgestellt wurde, ist die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten im Sachgebiet Bürgerservice zu aktualisieren.
- Die Pflicht der Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung des o. a. Termins besteht auch dann, wenn ihr Kind bereits an einer Privatschule angemeldet wurde oder noch angemeldet werden soll.
- Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung hat keinerlei Einfluss auf die Einschulung in eine bestimmte Schule.
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