Sprungziele
Inhalt
  • der Antragsteller/Veranstalter der festzusetzenden Veranstaltung muss gewerblich gemeldet sein
  • der Antragsteller oder eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person müssen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO müssen erfüllt sein
  • die Veranstaltung darf nicht den öffentlichen Interessen widersprechen
  • bei Jahrmärkten oder Spezialmärkten darf die Veranstaltung nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden