- der Antragsteller/Veranstalter der festzusetzenden Veranstaltung muss gewerblich gemeldet sein
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person müssen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO müssen erfüllt sein
- die Veranstaltung darf nicht den öffentlichen Interessen widersprechen
- bei Jahrmärkten oder Spezialmärkten darf die Veranstaltung nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden
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