Zur Erledigung wird eine Petition nicht vorbereitet, wenn
- deren Inhalt verworren bzw. nicht im Sinne einer Petition ist;
- die unleserlich ist;
- bei denen Anschrift oder Unterschrift des Petenten falsch oder gefälscht ist;
- bei denen Anschrift oder Unterschrift des Petenten ganz oder teilweise fehlen;
- mit denen etwas tatsächlich Unmögliches, eine strafbare Handlung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Maßnahme verlangt wird, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstößt;
- die beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben.
Sofern ein Mangel vom Petenten nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder von Amts wegen behoben, wird die Petition unbearbeitet weggelegt.
Ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
Petitionsausschüsse:
- Petitonsausschuss Landesregierung M-V
Schloßstraße 1
19053 Schwerin
Tel.: 0385 525-2709
Fax: 0385 525-2744
- Petitionsausschuss Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030 2273-5257
Fax: 030 2270-6053