- Ein Zuwendungsbescheid kann erst ergehen, wenn ein von der Stadtverwaltung bestätigter Haushalt vorliegt.
- Zuwendungen sind gemäß dem Vordruck "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" schriftlich zu beantragen (§§ 11, 12 sowie 14 VwVfG M-V).
- Anträge auf Zuwendungen müssen die Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendungen erforderlich sind.
- Der Zuwendungsempfänger hat die im Antrag enthaltenen Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- Insbesondere ist dem Antrag ein Finanzierungsplan entsprechend dem Vordruck mit aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, die für die Bewilligung zuständige Abteilung hat im Einzelfall einem vorgezeigten Maßnahmebeginn zugestimmt.
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