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Leider wurden durch die Bundesregierung weder konkrete Auslöse- und Zielpegel für die Aktionsplanung vorgegeben, noch konkrete Regelungen geschaffen, auf deren Basis eine Pflicht zur Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung abgeleitet werden kann.

Die Umsetzung kann nur auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen erfolgen, wie z. B. dem Straßenverkehrs- oder Bauplanungsrecht.

In Planungsverfahren, speziell der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der Lärmaktionsplan in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird der LAP dabei nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, kann das u. U. zu einem beachtlichen Mangel und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

Der LAP ist für die Verwaltung somit grundsätzlich verbindlich, entfaltet jedoch keine eigenständige Rechtswirkung für den Bürger wie. z. B. Anwohner an einer lärmbelasteten Straße.

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und zur Minderung bzw. langfristigen Vermeidung erheblicher Belästigungen sind nach Auffassung des Umweltbundesamtes nachstehende Auslösekriterien für die Aktionsplanung notwendig.

Umwelthandlungsziel Zeitraum LDEN LNight
Vermeidung von Gesundheitsgefährdung kurzfristig 65 dB(A) 55 dB(A)
Minderung der erheblichen Belästigung mittelfristig 60 dB(A) 50 dB(A)
Vermeidung von erheblicher Belästigung langfristig 55 dB(A) 45 dB(A)


Kriterium ist die Überschreitung einer der beiden Werte - des 24-Stunden-Wertes LDEN oder des Nachtwertes LNight.