- immissionsschutzrechtliche Überwachung gewerblicher Anlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen Anlagen, für die ein Genehmigungsverfahren notwendig ist und nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die baurechtlich genehmigt werden. Die genehmigungspflichtigen Anlagen werden in der 4. Verordnung zum BImSchG aufgeführt.
Durch gewerbliche Anlagen verursachte Schallimmissionen werden nach der TA Lärm beurteilt.
Die jeweils zulässigen Schallpegel sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft.
Zuständigkeit:
genehmigungspflichtige Anlagen: Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg (Vermittlung erfolgt durch die Sachbearbeiter der Immissionsschutzbehörde)
nichtgenehmigungspflichtige Anlagen: Immissionsschutzbehörde der Stadt Neubrandenburg