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  • immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlagen

Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Die Geräusche treten oft zu Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Sport- und Freizeitanlagen gegenüber.

Im Immissionsschutzrecht wird zwischen Sportanlagen und Freizeitanlagen unterschieden, wobei die Übergänge jedoch fließend sind.

Sportanlagen werden nach der 18. BImSchV beurteilt, Freizeitanlagen nach der Freizeitlärm-Richtlinie M-V.

Die jeweils zulässigen Schallpegel sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft.