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Sofern Fahrzeuge behindernd oder gefährdend im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, kann eine Abschleppmaßnahme durch einen Mitarbeiter/ durch eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes eingeleitet werden.

Dabei erfolgt die Meldung der behindernd abgestellten Fahrzeuge meist durch denjenigen, der behindert wird.

Dies kann z.B. bei zugeparkten personenbezogenen Schwerbehindertenstellflächen, bei blockierten Grundstückszufahrten oder bei Feuerwehrzufahrten der Fall sein.

Neben den Ordnungsbehörden haben jedoch auch Private die Möglichkeit, Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Dies geschieht z.B. auf angemieteten Stellflächen von Vermietern oder auf Privatparkplätzen von Supermärkten oder sonstigen Unternehmen.