Ahndung von Verstößen gegen Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen, Satzungen der Stadt (z. B. Hundeverordnung, Grünsatzung, Abfallbeseitigungssatzung), welche den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) werden die Bezeichnungen: Betroffener, Tat, Tatort, Tatzeit verwendet und müssen genau bestimmt sein. Aufgrund von Anzeigen der Polizei, der Ämter im Hause und von Bürgern erfolgt eine Prüfung des Sachverhalts und der möglichen zur Anwendung kommenden Bußgeldvorschriften.
Bei einer Tatbestandserfüllung wird die Zuwiderhandlung geahndet. Die Ahndung kann ein Verwarngeldangebot gemäß § 56 OWiG 5,00 € bis 35,00 € oder ein Bußgeldbescheid gemäß § 66 OWiG sein. Dem Betroffenen muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG).
Bei geringfügigen OWI kann ein Verwarngeldangebot in Betracht kommen. Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld innerhalb einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens einzahlt. Eine Belehrung bzw. Hinweise zum Verwarngeldangebot kann der Betroffene aus dem Formular entnehmen.
Einen Anspruch auf eine Verwarnung hat der Betroffene nicht.
Wird wegen der Zuwiderhandlung ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, besteht die Möglichkeit des Einspruchs (§ 67 OWiG). Die Behörde hat nun die Nachprüfungspflicht.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet.
Der Bußgeldrahmen ist aus der anzuwendenden Bußgeldvorschrift zu entnehmen.