Die Verfolgungsverjährung ist im § 31 OWiG geregelt und beträgt für allgemeine Ordnungswidrigkeiten je nach angewandter Bußgeldvorschrift sechs Monate bis zu drei Jahren.
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Die Verfolgungsverjährung ist im § 31 OWiG geregelt und beträgt für allgemeine Ordnungswidrigkeiten je nach angewandter Bußgeldvorschrift sechs Monate bis zu drei Jahren.