Durch die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 OWiG wird die Verjährungsfrist hinausgeschoben.
Die Einspruchsfrist bei Bescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung (§ 52 OWiG).
Bei Fristversäumnis kann der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (§ 52 OWiG).
Gegen Maßnahmen der Behörde kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG stellen.