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Das Fahrverbot wird nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam, wenn der Führerschein in unserer Behörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten. Ausnahmen, wenn gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Ordnungswidrigkeit schon ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist. Das Fahrverbot wird dann mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Eine Verschiebung des Fahrverbotes ist dann ausgeschlossen.