Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 24 i. V. m. § 26 Abs. 3 1. Halbsatz Straßenverkehrsordnung nach drei Monaten, wenn diese nicht entsprechend § 32 OWiG erkennbar gemäß § 33 OWiG unterbrochen wird.
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Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 24 i. V. m. § 26 Abs. 3 1. Halbsatz Straßenverkehrsordnung nach drei Monaten, wenn diese nicht entsprechend § 32 OWiG erkennbar gemäß § 33 OWiG unterbrochen wird.