- Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
- Bei Personen einer Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörige), die aus einer bisherigen Wohnung zusammen in die neue Wohnung ziehen, kann die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen vorgenommen werden.
- Die meldepflichtige Person kann sich bei der Abgabe des Meldescheines (bei der Meldebehörde erhältlich) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen vertreten lassen.
- Die Anmeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist möglich, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
- Für Personen, für die ein Betreuer bestimmt ist, dessen Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
- Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Meldepflicht denjenigen, in deren Wohnung die Person unter 16 Jahren einzieht.
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