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Inhalt
  • Entgegennahme des Antrages und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen des FTG M-V

Allgemeine Informationen:

  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 FTG M-V erteilt werden.
  • Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.