- Entgegennahme des Antrages und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen des FTG M-V
Allgemeine Informationen:
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 FTG M-V erteilt werden.
- Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.