- Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus reinen Rentabilitätsgründen ist nicht zulässig.
- Der äußere Schutz der Sonn-und Feiertage (insbesondere der nach § 5 Abs. 2 und § 6 FTG M-V besonders geschützten stillen Feiertagen - Totensonntag, Volkstrauertag, Karfreitag, Heiliger Abend) hat Vorrang vor persönlichen und materiellen Interessen.
- Ausnahmegenehmigungen werden nur im Einzelfall erteilt. Eine allgemeine Freistellung von einem Verbot oder einer Beschränkung des FTG M-V ist unzulässig.
Besondere Voraussetzungen:
- Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.