- Ist die Örtlichkeit nicht geeignet (Gefahr für öffentliche Sicherheit), kann die Unbedenklichkeit nicht erteilt werden, unbeschadet der Zustimmung durch den Eigentümer.
- Ist das Grundstück städtisches Eigentum, ist das zuständige Amt in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
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