Sprungziele
Inhalt
  • Annahme der Anträge und Bearbeitung
  • Beratung

Allgemeine Informationen:

  • Werbeanlagen größer als 1,0 m² bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung (§ 10 LBauO M-V).
  • Was eine Werbeanlage ist und die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist in § 10 LBauO M-V geregelt.
  • Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V zu finden.