- Annahme der Anträge und Bearbeitung
- Beratung
Allgemeine Informationen:
- Werbeanlagen größer als 1,0 m² bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung (§ 10 LBauO M-V).
- Was eine Werbeanlage ist und die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist in § 10 LBauO M-V geregelt.
- Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V zu finden.