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  • Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung)

Allgemeine Informationen:

Gefährliche Hunde sind:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier

Vor Halten eines gefährlichen Hundes ist in der Behörde ein Antrag zu stellen. Im Zuge des Antragsverfahrens ist durch den Halter eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Es kann aber auch durch den amtlichen Tierarzt ein Wesenstest für das Tier absolviert werden, der bescheinigt, dass das Tier nicht gefährlich ist.

Als gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung gelten Hunde,

  • bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  • die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
  • die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.