- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313)
- Sicherheits- und Ordnungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. März 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 176)
Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben, verarbeitet und weitergeleitet. Die Ermächtigungen ergeben sich aus den §§ 2, 4 und 7 der Hundehalterverordnung M-V vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313), i. V. m. den §§ 27 ff. des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 176). Die Übermittlung personenbezogener Daten an die im Verfahren zu beteiligenden Stellen ist zulässig. Auf Verlangen wird dem Antragsteller gemäß § 24 des Landesdatenschutzgesetzes M-V Auskunft unter anderem über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen erteilt. Der Antragsteller hat das Recht auf Auskunft zu diesen Daten und den Anspruch auf Berichtigung. Der Antragsteller hat das Recht die Datenerhebung zu verweigern. Bei Verweigerung der Daten ist eine Bearbeitung nicht möglich.