- siehe §§ 28; 29; 30, 31 ff Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- gültiger Pass oder Personalausweis
- biometrietaugliches Foto
- Original gültiger ausländischer Führerschein
- Bei nicht EU- Führerscheinen ist eine Übersetzung des ausländischen Führerscheines von einem international anerkannten Automobilklub oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digital Infrastruktur bestimmten Stelle vorgelegt werden.
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