- Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Wird die Förderung jedoch ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind gem. §§ 7, 8 Wohngeldgesetz (WoGG) Empfänger und Empfängerinnen von sog. Transferleistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Dazu gehören z. B.:
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- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
wenn die Leistung nicht als Darlehen gezahlt wird.