Wenn es sich bei der Sondernutzung um eine bauliche Anlage handelt, welche einer Baugenehmigung bedarf, wird die Sondernutzungserlaubnis durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast erteilt.
Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis oder Genehmigung zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis aufzuerlegen.