- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis Glücksspiele veranstaltet, vermittelt oder dafür wirbt und/oder gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages verstößt.
- Die einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im § 21 GlüStVAG M-V aufgeführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
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