- Prüfung durch zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Anforderungen sogenannter "Tombolen"
Allgemeine Informationen:
Nach § 10 Absatz 6 GlüStV darf anderen als den Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 und 3 GlüStV (Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto sowie dessen Durchführer Verwaltungsgesellschaft LOTTO und TOTO in Mecklenburg-Vorpommern mbH und die gemeinsame Klassenlotterie der Länder) nur die Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden.
Der Dritte Abschnitt des Glückspielstaatsvertrages unterscheidet hierbei zwei Arten von Lotterien und Ausspielungen:
- Kleine Lotterien im Sinne des §18 GlüStV i.V.m. § 13 GlüStVAG M-V, die auf Grund der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen für die Jahre 2013 bis 2017 lediglich anzeigepflichtig sind und
- Sonstige Lotterien im Sinne des dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages