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Verfahrensablauf

Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre müssen persönlich und können frühestens sechs Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist. Die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren sind die Begleitpersonen namentlich zu benennen.

Mit Antragseingang prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.

Erst wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 17. Lebensjahr vollendet hat. Wird die fahrpraktische Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Fahranfänger, wenn er es beantragt hatte, sich seinen Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei GmbH oder der Fahrerlaubnisbehörde zusenden lassen oder ihn gegen Vorlage der Prüfungsbescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Er hat dafür drei Monate Zeit, denn die Prüfungsbescheinigung gilt noch drei Monate über den 18. Geburtstag hinaus. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.