- Aufnahme von Anträgen und Erteilung und Erweiterung von Maklererlaubnissen oder sonstigen im § 34 c Abs. 1 Gewo genannten Erlaubnissen
Allgemeine Informationen:
- Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
- Den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
- Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eine oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen - das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter). (Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betreibes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.