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Inhalt
  • Aufnahme von Anträgen und Erteilung und Erweiterung von Maklererlaubnissen oder sonstigen im § 34 c Abs. 1 Gewo genannten Erlaubnissen

Allgemeine Informationen:

  • Wer gewerbsmäßig
    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
    2. Den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
    3. Bauvorhaben
      a) als Bauherr im eigenen Namen für eine oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
      b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen
    4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter). (Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betreibes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.