- Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch z. B.
- Eintragung im Führungszeugnis und damit verbundene Anforderung der Strafakte,
- Eintragung im Gewerbezentralregister,
- Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882 b Zivilprozessordnung), Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
- Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
- Steuerrückstände
- begangene Ordnungswidrigkeiten
- anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren u. ä.
- unvollständige Antragsunterlagen
- Handelsregisterauszüge, die den beantragten Gegenstand der Erlaubnis nicht enthalten
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