Erhaltungssatzungen nach § 172 Baugesetzbuch
Eine Erhaltungssatzung dient der Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bedürfen der Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf in diesem Fall nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Der Erhalt baulicher Anlagen mit städtebaulicher Bedeutung wird durch die Satzung gesichert.
Die Errichtung baulicher Anlagen bedarf im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigung. Die städtebauliche Gestalt des Gebietes darf durch die beabsichtigte bauliche Anlage nicht beeinträchtigt werden. Die Entstehung gebietsuntypisch gestalteter baulicher Anlagen, die die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Struktur stören können, soll so verhindert werden.
Sollte Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig sein, wird die Genehmigungsfähigkeit aus Sicht der Erhaltungssatzung innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geprüft (Konzentrationswirkung).
Handelt es sich jedoch um ein nicht baugenehmigungspflichtiges Vorhaben, ist formlos ein separater Antrag auf Genehmigung nach Erhaltungssatzung zu stellen.
Um weitere Informationen über die Erhaltungssatzungen in Neubrandenburg zu erhalten, klicken Sie bitte im digitalen Stadtplan die farbigen Flächen an.
Zur Karte eines bestimmten Teilbereiches mit Erhaltungssatzung klicken Sie den jeweiligen Namen an:
- Teilbereich Innenstadt
- Teilbereich 1 - Bahnhofsumfeld
- Teilbereich 2 - Katharinenviertel
- Teilbereich 3 - Schwedenstraße
- Teilbereich 4 - Schillerstraße
- Teilbereich 5 - Jahnviertel
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