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  • An höchstens vier Samstagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass bis 24:00 Uhr zulässig.

Allgemeine Informationen:

  • Gemäß § 3 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist der gewerbliche Verkauf an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig.
  • Dieser ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.