- An höchstens vier Samstagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass bis 24:00 Uhr zulässig.
Allgemeine Informationen:
- Gemäß § 3 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist der gewerbliche Verkauf an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig.
- Dieser ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.