Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und haben für die beantragte Fahrerlaubnisklasse die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder können eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dem nationalen ausländischen Führerschein, der nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz ausgestellt worden ist oder der nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspricht muss eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder von einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle angefertigt sein.
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