An höchstens vier Sonntagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass zulässig.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V) ist der gewerbliche Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr ausgeschlossen. Dies betrifft nicht die in § 5 LöffG M-V festgeschriebenen Sonderverkaufszeiten.
Abweichend davon ist gemäß § 6 der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zulässig.